Heilmittelwerbergesetz
Hinweis zum Heilmittelwerbegesetz (§3 Nr.1)
Bei der vorgestellten Behandlungsmethode handelt es sich um ein alternatives Verfahren das wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Alle Angaben über eventuelle Eigenschaften, Wirkungen und Indikationen beruhen auf den Erfahrungen und Erkenntnissen innerhalb dieser Methode selbst.
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens
(Heilmittelwerbegesetz – HWG) § 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
„An osteopath is only a human engineer, who should understand all the laws governing his engine and thereby master disease.“
-Andrew Tayler Still
Begründer der Osteopathie-
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